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VGH Bayern, 31.10.2011 - 11 ZB 11.2032 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Tschechische Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; fehlende Berechtigung, mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10
EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis; …
Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2011 - 11 ZB 11.2032
Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem die Revision gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 2010 (…a.a.O.) zurückweisenden Urteil vom 25. August 2011 (Az. 3 C 25.10), das sowohl den Klägerbevollmächtigten als auch dem Beklagten bekannt ist, ausdrücklich bestätigt worden.Der insoweit angeführte Klärungsbedarf besteht seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (a.a.O.) nicht mehr, mit der die von den Klägerbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen, die auch Gegenstand des dieser Entscheidung zugrundeliegende Revisionsverfahrens waren, beantwortet wurden.
- VGH Bayern, 27.05.2010 - 11 BV 10.67
Ungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis; (keine) Notwendigkeit eines …
Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2011 - 11 ZB 11.2032
c) Die Zulassungsbegründung wendet sich weiter gegen die im angefochtenen Gerichtsbescheid unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Urteil vom 27.5.2010 Az. 11 BV 10.67) vertretene Auffassung, dass für die Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Falle eines Wohnsitzverstoßes keine konstitutive Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde erforderlich ist, sondern dass diese Rechtsfolge durch eine abstrakt-generelle Regelung wie § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV bestimmt werden kann. - VGH Bayern, 09.11.2009 - 11 CE 09.1614
Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in …
Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2011 - 11 ZB 11.2032
Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob eine derartige Rücknahme des Abhilfebescheids zulässig wäre, stellt sich damit nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 9.11.2009 Az. 11 CE 09.1614).